AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der 24OliveTrees MEDIA UG (haftungsbeschränkt),

im folgenden Produktion genannt

 

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Produktion abgeschlossenen Verträge, auch wenn sie ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgeschlossen werden. Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie können nur Bestandteil des Vertrages werden, wenn sie von der Produktion schriftlich bestätigt werden.

1.2 Als „Leistung“ im Sinne dieser AGB gelten sämtliche, sowohl im Vertrag festgehaltenen, als auch ohne schriftlichen Vertrag erbrachte Leistungen, aller Art, die durch die Produktion erledigt werden.

2. Aufgaben des Auftraggebers, Rechtsgarantie

2.1 Der Auftaggeber stellt der Produktion die zur Herstellung der Leistung erforderlichen Dokumente, Informationen (Drehorte, Akteure, Ideen etc.), Datenträger, Bild- und/oder Tonaufnahmen, Hard- und Software sowie alle etwaigen sonstige Materialien frei von Rechten Dritter zur Verfügung.

2.2 Der Auftraggeber stellt die Produktion von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung der Verpflichtung von 2.1 dieser AGB beruhen, und übernimmt die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung; die Produktion ist zu einer Rechtsverteidigung nicht verpflichtet.

2.3 Die Produktion behält sich das Recht vor, qualitativ schlechte Materialien abzulehnen und durch geeignete Alternativen nach eigener Entscheidung auf Kosten des Auftraggebers zu ersetzen, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

2.4 Sämtliche für die Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbringt der Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig. Der Auftraggeber gewährleistet die Eignung seiner Mitwirkungsleistung und ihren termingerechten Erfolg. Kommt der Auftraggeber seinen abgesprochenen Pflichten nicht spätestens binnen einer Woche nach schriftlicher Aufforderung nach, ist die Produktion berechtigt, die Auftragsausführung zur Vornahme der Mitwirkungshandlungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen.

3. Angebote/ Preise

3.1 Die Angebote der Produktion sind nicht verbindlich. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung der Produktion oder dadurch zustande, dass die Produktion die bestellte Leistung tatsächlich erbringt.

3.2 Alle Angaben der technischen Daten und Produktionszeiten sind Circa-Angaben und verstehen sich mit den für den für den jeweiligen technischen Bereich üblichen Toleranzen.

3.3 Erweiterungs- und Ergänzungsaufträge gegenüber dem ursprünglichen Angebot gelten als angenommen, wenn eine schriftliche Bestätigung der Produktion erfolgt ist oder eine schriftlichen Annahmeerklärung des Erweiterungs- und Ergänzungsaufträge vorliegt. Für Erweiterungs- und Ergänzungsaufträge kann ein zusätzliches Angebot ausgestellt werden, es ist für die Berechnung der dadurch entstehenden Kosten jedoch nicht zwingend notwendig.

3.4 Für Leistungen die nicht im Angebot enthalten sind, jedoch aus technischen Gründen erforderlich sind, kann die Produktion ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen.

3.5 Für die Berechnung sind die zum Zeitpunkt der Leistung durch die Produktion für gültig erklärten Preise maßgebend.

3.6 In Ausnahmefällen kann es zu Abweichungen des ursprünglichen Angebotes kommen.

3.7 Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4. Präsentation

4.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Produktion mit dem Ziel des Vertragsschlusses erfolgt – vorbehaltlich einer im Einzelfall abweichenden Regelung – gegen Zahlung einer branchenüblichen Vergütung (Präsentationshonorar).

4.2 Sämtliche Eigentumsrechte sowie urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten, Entwürfen etc. verbleiben unabhängig von der Zahlung eines Präsentationshonorares bei der Produktion.

5. Lieferzeiten, Termine und Versand

5.1 Alle von der Produktion angegebenen Lieferzeiten oder Termine sind nicht Verbindlich. In Fällen fehlender oder nicht fristgerechter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, höherer Gewalt, größerer technischer Defekte an Produktionsmitteln, der Nichtlieferung durch die Lieferanten der Produktion, Betriebs-, Internet- oder Verkehrsstörungen, Krankheit von für die Produktion wesentlichen Mitarbeitern der Produktion sowie Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten mindestens um die Dauer derartiger Ereignisse. Dauern derartige Ereignisse länger als 3 Monate an, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

5.2 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über, auch wenn die Produktion den Transport selber durchführt.

5.3 Sollte der Versand über eine Internetplattform („Cloud“, etc.) durchgeführt werden, kann es in manchen Fällen zur Verminderung der Qualität kommen. Die Produktion ist dafür nicht verantwortlich und kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

5.4 Etwaige Kosten für die Bereitstellung oder den Versand trägt der Auftraggeber, auch wenn diese Kosten im Angebot nicht aufgeführt sind.

6. Zahlungen, Fälligkeit

6.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind Abschlagzahlungen nach folgender Maßangabe zu erbringen: 40% des Auftragsvolumens ist mit Auftragserteilung, 20% bei technischem Produktionsbeginn (Dreh-, Schnitt oder anderweitigen Arbeiten, etc.) und 40% zuzüglich bis dato beauftragte und erledigte Zusatzleistungen ohne eigenes Angebot bei Übergabe der Leistung binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Skontoabzüge sind nur zulässig soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6.2 Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Auftraggebers ist die Produktion zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt.

7. Eigentums- und Rechtsvorbehalt

7.1 Die urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte der Produktion an der Leistung gehen in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht nur insoweit an den Auftraggeber über, als dies für den bei Abgabe des Angebotes/Auftragsbestätigung vorausgesetzten Vertragszweck erforderlich ist. Die Übertragung der Rechte erfolgt vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung nicht exklusiv.

7.2 Das Eigentum an der Leistung sowie die Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Auftraggeber über.

7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, jegliche Leistung der Produktion, Zwischenprodukte, Bild-, Ton- und Datenträger, sowie die vertragsgegenständlichen Rechte entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung zu stellen bzw. Lizenzen zu vergeben. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Produktion; ggf. wird ein angemessenes Entgelt erhoben.

7.4 Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung übergegeben Produkte und Leistungen zu bearbeiten, für andere als diesem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke zu gebrauchen und/oder gegenüber der Produktion bezüglich dieser Produkte in Wettbewerb zu treten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Produktion.

8. Freiheit von Rechten Dritter

8.1 Die Produktion steht – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2- dafür ein, dass die Produktion frei von Rechten Dritter ist.

8.2 Wird die Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht, kann die Produktion dem Auftraggeber die Nutzung der betroffenen Leistungen mit sofortiger Wirkung untersagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten erhoben werden.

8.3 Zum Zwecke der Beseitigung einer Schutzrechtsverletzung ist die Produktion berechtigt Änderungen der Leistung mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Leistung gleichwohl den vertraglichen Bestimmungen im wesentlichen gerecht wird. Die Produktion kann auch vom dem Berechtigten das Recht erwirken, das die Produktion uneingeschränkt durch den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden darf.

8.4 Ist die Beseitigung einer Schutzrechtsverletzung gemäß Ziffer 8.3 nicht möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

9. Mängelanzeige

9.1 Nach Übergabe der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragliche Leistung auf Mängel zu untersuchen und diese binnen einer Woche der Produktion gegenüber schriftlich anzuzeigen. Dabei sind etwaige Mängel schriftlich genau zu bezeichnen. Mängel müssen gesammelt, in Form einer Liste eingereicht werden. Nach Abgabe einer Mängelliste gilt die restliche Leistung als abgenommen.

Aufgeführt Mängel werden von der Produktion korrigiert. Nachgereichte Mängel können, solange sie nicht auf einen Fehler der Produktion zurückzuführen sind, extra berechnet werden. Der Auftraggeber ist dann mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich auf die Mangelhaftigkeit der Leistung beziehen, sofern er den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können.

9.2 Sofern die Produktion dem Auftraggeber eine schriftliche Konzeption zur Verfügung stellt, ist mit der Abnahme der Konzeption eine Beanstandung der inhaltlichen und künstlerischen Umsetzung sowie der Gestaltung ausgeschlossen.

10. Gewährleistung

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, beginnend mit der Abnahme.

10.2 Die Gewährleistungsansprüche sind – vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.4 – auf Nachbesserung beschränkt.

10.3 Die künstlerische und technische Umsetzung der Produktion obliegt ausschließlich der Produktion; dies betrifft insbesondere die Entscheidung über Kameraeinstellungen, Belichtung, Farben, Kontraste und Helligkeiten.

10.4 Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Produktion bleibt außer Betracht. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Fehlern völlig freie Leistung zu erstellen.

10.5 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der Produktion an der Leistung Änderungen oder Bearbeitungen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte zu beheben versucht.

10.6 Die Produktion haftet nicht für Mängel, die auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bild-, Ton- und Datenträgern, Informationen, Daten, sonstige Materialien beruhen oder auf Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zurückführen sind. Gleiches gilt für die fehlerhafte oder missbräuchliche Verwendung der Vertragsgegenständlichen Leistung durch den Kunden oder Dritte.

11. Haftung, Aufbewahrung

11.1 Die Haftung der Produktion ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt sind oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Entsprechendes gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen. Vorstehende Regelung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen eines Erfüllungsgehilfen.

11.2 Für den Fall, dass Schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigung von Bild- und Tonproduktionen dem Auftraggeber übergeben worden sind, wird die Haftung der Produktion auf den Materialwert des betroffenen Bild- Ton oder Datenträgers beschränkt. Die Produktion haftet nicht für das Affektionsinteresse des Auftraggeber an den verloren gegangen oder beschädigten Gegenständen.

11.3 Alle der Produktion überlassenen Gegenstände werden seitens der Produktion nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber für ein ausreichenden Versicherungsschutz seines bei der Produktion befindlichen Materials sorge zu tragen.

11.4 Die Produktion haftet nicht für Schäden an Netzwerken, der Soft- Hardware des Kunden sowie für den Verlust von Daten. Dies gilt für Schäden Dritter entsprechend.

11.5 Die Produktion haftet nicht für Schäden, die aus der Benutzung der Produktion durch Dritte resultieren. Dies gilt auch dann, wenn die Berechtigung zur Benutzung durch Dritte (z.B. Geschäftskunden oder Vertriebspartner des Auftraggebers) vertraglich vereinbart worden ist.

11.6 Die Aufbewahrung von Bild-, Ton- oder Datenmaterial erfolgt für die Dauer von zwei Jahren kostenlos. In dieser Zeit haftet die Produktion für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Nach Ablauf dieser Frist ist die Produktion zu Unbrauchbarmachung des Materials berechtigt.

12 Schlussbestimmung

12.1 Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzliche vereinbart werden kann, Bremen.

12.3 Die Produktion ist berechtigt, die von Ihnen hergestellten Leistungen mit ihrem Firmennamen und -zeichen zu versehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Firmennamen/ Das Firmenzeichen zu entfernen. Überdies ist die Produktion berechtigt den Namen des Kunden und die vertragsgegenständliche Produktion für eigene werbliche Zwecke zu nutzen.

12.4 Mit der Ausgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren alle vorherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Produktion ihre Wirksamkeit.

 

Stand November 2019